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Urteil des BGH
Freitag 10. August 2001 - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 6. Juli 2001 die Klage eines Anwohners abgewiesen, der auf Unterlassung von Lärmimmissionen einer Hammerschmiede geklagt hat.
Der Kläger hat 1990 ein Grundstück in einem Wohngebiet in ca. 160 m Entfernung zu einer Hammerschmiede erworben und mit einem Ein-familienhaus bebaut. Die beklagte Hammerschmiede ist an ihrem Standort seit 30 Jahren ansässig und die dort verursachten Lärmimmissionen überschreiten nicht die behördlich festgelegten Richtwerte. Das vorherige Urteil eines Berufungsgerichtes hatte der Klage stattgegeben und die Lärmimmissionen der Schmiede, trotz Unterschreitung der Grenzwerte, als wesentliche Beeinträchtigung angesehen, die nicht geduldet werden müsse.
Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und einen Anspruch auf Unter-lassung verneint. „Aus dem sogenannten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringe eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtsnahme, insbesondere dann, wenn sich jemand wie hier der Kläger in Kenntnis der Sachlage bewusst der Geräuschbelästigung aussetze und sodann deren Unterlassung verlange“. (V ZR 246/00)
Das Urteil des BGH unterstreicht, dass Anwohner, die in der Nähe von Gewerbegebieten bauen, später keinen Anspruch auf Unterlassung haben, gerade wenn sie sich der „Gefahr“ von Immissionen seitens der Betriebe bewusst sind.