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Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Klagen gegen Agfa-Gevaert

Samstag 29. März 2008 - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Thu?ringen) hat am 20. Ma?rz 2008 abschließend drei Fa?lle entschieden, in denen ehemalige Mitarbeiter der AgfaPhoto GmbH die Agfa-Gevaert NV & Co. KG auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Abfindung verklagt hatten.

Vorbehaltlich der noch ausstehenden Begru?ndung dieser Urteile des Bundesarbeitsgerichts stellt Agfa-Gevaert dazu fest:
Der 8. Senat des BAG entschied in zwei Fa?llen, dass den Kla?gern Zahlungen aus einer noch vor dem Betriebsu?bergang erteilten Zusage von Leistungen des Fru?hruhestandes zustehen, weil das Informationsschreiben zum Betriebsu?bergang der Mitarbeiter in die AgfaPhoto GmbH vom Oktober 2004 teilweise unvollsta?ndig gewesen sei. Nach den A?ußerungen des Gerichts mu?ssen weitere anha?ngige Verfahren wegen der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte jeweils von Fall zu Fall beurteilt werden. Bei einem kommenden Verhandlungstermin am 24. Juli 2008 will sich das BAG voraussichtlich mit etwa zehn weiteren Fa?llen befassen.

Agfa-Gevaert begru?ßt die Aussagen des Gerichts als einen Beitrag zur Kla?rung bisher ungekla?rter Rechtsfragen. Agfa-Gevaert ist weiterhin der Ansicht, die betroffene Belegschaft beim Betriebsu?bergang vollsta?ndig und korrekt informiert und alle gesetzlich vorgesehenen Konsultationsverfahren vor dem Hintergrund einer bisher rechtlich unsicheren Lage korrekt durchgefu?hrt zu haben. Das entsprechende Informationsschreiben wurde gemeinsam mit Herrn Emans und seinen Beratern verfasst und anschließend von den Arbeitnehmervertretern freigegeben.

In einem dritten Fall wies das Bundesarbeitsgericht die Klage eines ehemaligen AgfaPhoto-Mitarbeiters ab. Dieser hatte auf Zahlung einer Abfindung als Schadensersatz durch Agfa-Gevaert geklagt, obwohl er seinem U?bergang in die AgfaPhoto GmbH seinerzeit nicht widersprochen hatte. Zu diesem Fall wies das Gericht zusa?tzlich darauf hin, dass ein nachtra?glicher Widerspruch gegen den Betriebsu?bergang im Rahmen einer Verwirkung nur zeitlich begrenzt mo?glich ist. Agfa-Gevaert sieht sich durch die Entscheidung dieses dritten Falles darin besta?tigt, dass außerhalb der begrenzten Zahl von Widerspruchsfa?llen weitere Schadensersatzanspru?che nicht bestehen.Beim Verkauf des Gescha?ftsbereichs Consumer Imaging an AgfaPhoto im November 2004 war Agfa-Gevaert davon u?berzeugt, die Transaktion sei auch fu?r die Mitarbeiter der Sparte die beste Lo?sung. Im Rahmen der seinerzeit getroffenen Vereinbarung sind bis auf wenige Ausnahmen alle betroffenen Mitarbeiter auf die AgfaPhoto GmbH und damit eine rechtlich und organisatorisch unabha?ngige neue Gesellschaft u?bergegangen. Nach der Insolvenz der AgfaPhoto GmbH hatte sich Agfa-Gevaert bereit erkla?rt, zur Milderung der sozialen Nachteile fu?r die ehemaligen Mitarbeiter die Finanzierung einer Bescha?ftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) sicherzustellen. U?ber die BQG konnten viele ehemalige AgfaPhoto-Mitarbeiter vor Ablauf eines Jahres erfolgreich in neue Bescha?ftigungsverha?ltnisse vermittelt werden. Daru?berhinaus hat Agfa-Gevaert in zahlreichen Fa?llen finanzielle Unterstu?tzung fu?r Mitarbeiter angeboten, die wegen ihrer individuellen arbeitsrechtlichen Situation durch die Folgen der Insolvenz der AgfaPhoto GmbH in besonderem Maße sozial benachteiligt wurden.

Agfa-Gevaert stellt abschließend fest: Die verschiedentlich von Kla?gerseite erhobene und in den Medien wiederholte Behauptung, Agfa-Gevaert habe ehemalige Mitarbeiter mittels „Drohungen“ zum Betriebsu?bergang bewegt, trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt des Betriebsu?bergangs war eine spa?tere Insolvenz der AgfaPhoto GmbH keinesfalls absehbar. Fu?r die sozialen Konsequenzen aus der Insolvenz ist Agfa-Gevaert grundsa?tzlich nicht verantwortlich. Agfa-Gevaert hat, wie in der Vergangenheit bereits mehrfach betont, fu?r den Fall gerechtfertigter Anspru?che ehemaliger Mitarbeiter Ru?ckstellungen gebildet, die nach wie vor in ausreichender Ho?he vorhanden sind.

www.agfa.de
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