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Corona-Pandemie: Tarifliche Krisenregelung für die Druckindustrie

Mittwoch 20. Mai 2020 - Am 18. Mai 2020 einigten sich der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) und ver.di auf eine Tarifvereinbarung zur Bewältigung der Corona-Krise in der Druckindustrie. Dazu gehören die Verschiebung von Lohnerhöhungen sowie Verlängerungen des bestehenden Lohnabkommens und des Manteltarifvertrages.

Die Sondervereinbarung zwischen Bundesverband Druck und Medien (bvdm) und der Gewerkschaft ver.di soll den Betrieben und Beschäftigten der Druck- und Medienbranche dabei helfen, die Auswirkungen der Corona-Pandemie besser zu überstehen.
 
Verschiebung der Lohnerhöhungen
Die bereits im Mai 2019 vereinbarten Erhöhungen der Tariflöhne zum 1. Juni 2020 sowie 1. Mai 2021 werden um jeweils drei Monate, also auf den 1. September 2020 bzw. 1. August 2021 verschoben.
 
Das Lohnabkommen verlängert sich um fünf Monate, es kann damit frühestens zum 31. Januar 2022 gekündigt werden.
 
Weitere Verschiebung der Lohnerhöhungen möglich
Die Betriebsparteien dürfen beide Lohnerhöhungstermine um jeweils maximal weitere fünf Monate (d. h. bis zum 1. Februar 2021 bzw. 1. Januar 2022) verschieben. Im Gegenzug muss den Arbeitnehmern für den gleichen Zeitraum Beschäftigungssicherheit zugesagt werden. Ein Mitwirkungsrecht der Gewerkschaft besteht hier nicht. Eine entsprechende Möglichkeit besteht auch in Betrieben ohne Betriebsrat.
 
Befristete Verlängerung des Manteltarifvertrages
Der bis 30. April 2021 befristete Manteltarifvertrag (MTV) und seine Anhänge werden bis zum 30. April 2022 verlängert. Dieser Zeitraum soll genutzt werden, um die durch die Pandemie ausgebremsten Verhandlungen zur Reform des Tarifwerks fortzusetzen.
 
Option zur ratierlichen Auszahlung von Jahresleistung und Urlaubsgeld
Auf die Forderung der Gewerkschaft nach einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ist der bvdm nicht eingegangen. Stattdessen wurde vereinbart, dass Betriebe durch freiwillige Betriebsvereinbarungen für die Jahre 2020 bis 2022 die Jahresleistung und/oder das Urlaubsgeld ganz oder teilweise durch erhöhtes monatliches Entgelt ersetzen können. Dies führt zu einer Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.
 
Förderung der Altersteilzeit
Den von ver.di geforderten Anspruch auf Altersteilzeit hat der bvdm ebenfalls abgelehnt, sich aber bereit erklärt, sich gemeinsam mit ver.di für eine erneute Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit einzusetzen.
 
Sönke Boyens, Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite, fasst das Verhandlungsergebnis zusammen: „Unser vorrangiges Ziel war es, den Unternehmen trotz Auftragsausfällen möglichst viel Liquidität und damit Handlungsfähigkeit zu sichern. Das ist auch für die Beschäftigten wichtig. Mit Blick auf die aktuelle Lage wäre eine längere generelle Verschiebung der Lohnerhöhungen wünschenswert gewesen. Dies hat die Gewerkschaft jedoch nur in Verbindung mit einer Beschäftigungssicherung mittragen wollen.“
 
Aus Sicht des bvdm ist den Tarifparteien im Ergebnis ein Kompromiss gelungen, der den Betrieben eine längere Planungssicherheit verschafft und das voraussichtlich noch krisenbelastete Jahr 2021 von Tarifauseinandersetzungen und Arbeitskämpfen freihält.
 
Die Tarifparteien haben eine Annahmefrist bis zum 26. Mai 2020 vereinbart. Der Sozialpolitische Ausschuss des bvdm wird am 25. Mai 2020 über die Annahme des Tarifergebnisses entscheiden.

www.bvdm-online.de
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