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Deutscher Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheidet im Patentstreit mit technotrans zugunsten von Baldwin
Dienstag 28. April 2009 - Baldwin Technology Company, Inc. gibt bekannt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, Deutschland, am 21. April 2009 ein Patent der Baldwin Germany GmbH (Europäisches Patent Nr. 0 602 312) in geringfügig modifizierter Form (betreffend die Patentansprüche 1 und 6) bestätigt hat. Damit wurde die von der technotrans AG eingereichte Nichtigkeitsberufung zurückgewiesen.
Der erfinderische Kern des Baldwin-Patents für ein Druckmaschinen-Temperierungssystem ist damit im vollen Umfang bestätigt worden. Durch dieses Urteil wird der Beschluss des Bundespatentgerichts in München vom Juli 2004 aufrechterhalten. Auch in diesem Prozess wurde die von technotrans eingereichte Nichtigkeitsklage zurückgewiesen. Das BGH-Urteil steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom November 2002. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die technotrans AG Baldwins Europäisches Patent 0 602 312 verletzt hat und hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. technotrans hatte daraufhin beim BGH beantragt, die Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf zuzulassen. Der Bundesgerichtshof setzte eine Entscheidung über die Zulassung der Revision in dem Verletzungsprozess bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens aus. Die Rechtsgültigkeit dieses Baldwin-Patents wurde nun vom höchsten Zivilgericht in Deutschland bestätigt. Das Urteil ist endgültig. Vorbehaltlich einer für Baldwin günstigen Entscheidung des BGH zur Nichtzulassung einer Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf beabsichtigt Baldwin, seine Schadenersatzansprüche gegen die technotrans AG in der Höhe von 32,7 Millionen Euro im vollen Umfang geltend zu machen.