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Stellungnahme von Adobe zur einstweiligen Verfügung gegen usedSoft

Freitag 15. Januar 2010 - Landgericht Frankfurt untersagt usedSoft Vertrieb gebrannter Datenträger und Verwendung von „Notariellen Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb“

Das Landgericht Frankfurt hat am 06.01.2010 eine am 25.11.2009 auf Antrag von Adobe Systems Inc. erlassene einstweilige Verfügung gegen die HHS usedSoft GmbH bestätigt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war der Verkauf zweier Lizenzen der Softwaresammlung „Adobe® Creative Suite® 4 Web Premium“, die unter anderem die Einzelprogramme Adobe Photoshop®, Adobe Flash® und Adobe Acrobat® enthält, an einen Kunden in Süddeutschland. Die HHS usedSoft GmbH bietet ihren eigenen Werbeaussagen zufolge gebrauchte Software sowie gebrauchte Softwarelizenzen an. Diese kaufe usedSoft angeblich günstig bei Unternehmen ein, die aus unterschiedlichen Gründen überzählige Lizenzen besäßen, und verkaufe sie vor allem an Unternehmen und Behörden weiter.

UsedSoft lieferte in dem betreffenden Fall jedoch weder einen gebrauchten Original-Lizenzvertrag noch einen gebrauchten Original-Datenträger, sondern lediglich eine gebrannte DVD-R mit der Softwaresammlung Adobe Creative Suite 4 Web Premium zusammen mit einer von usedSoft selbst erstellten Lizenzurkunde. Aus dieser sollte sich die Berechtigung des Kunden ergeben, die Programme an zwei Arbeitsplätzen zur Nutzung zu installieren. Der Lieferung war ein Testat eines Schweizer Notars mit der Überschrift „Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb“ beigefügt. Die notarielle Bestätigung enthielt jedoch keine Angabe darüber, wann Adobe wem zu welchen Bedingungen welche konkreten Nutzungsrechte eingeräumt haben soll. Der Kunde konnte der notariellen Bestätigung also keine Details zu dem angeblichen Lizenzvertrag, insbesondere nicht den Namen des angeblichen Lizenznehmers entnehmen, um sich auf diese Weise von einer lückenlosen Rechtekette zu überzeugen.

Bis zum Ende der Gerichtsverhandlung war usedSoft nicht willens oder in der Lage, den Namen des angeblich ursprünglichen Lizenznehmers zu benennen, so dass die Frage, ob es überhaupt einen solchen Lizenzvertrag und einen entsprechenden Lizenznehmer gibt, nicht beantwortet werden konnte.

Sowohl in dem Vertrieb des gebrannten Datenträgers als auch in der Nutzung der selbst erstellten Lizenzurkunde sahen die Frankfurter Richter einen Verstoß gegen die Urheber- und Markenrechte von Adobe. Die Nutzung der notariellen Bestätigung mit dem genannten Inhalt beurteilte das Landgericht Frankfurt zudem als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Durch die getroffene Urteilsverfügung wird usedSoft untersagt, das Programmpaket Adobe Creative Suite 4 Web Premium in Form gebrannter Datenträger sowie selbst erstellte Lizenzurkunden als Lizenz für dieses Programmpaket zu vertreiben, solange Adobe dem nicht zugestimmt hat. Zum anderen wurde usedSoft untersagt, ihren Kunden „Notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb“ als angeblichen Beleg dafür zu übergeben, dass die Kunden rechtswirksam gebrauchte Softwarelizenzen für Software von Adobe erworben haben. Das Gericht hat ebenfalls angeordnet, dass usedSoft Auskunft über die Herkunft der betreffenden Lizenzen und weitere Kunden erteilt. Die Entscheidung ist mit Erlass wirksam und bindend. UsedSoft kann jedoch Berufung einlegen.

„Adobe ist mit der Bestätigung der Einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Frankfurt sehr zufrieden“, sagt Christoph Richter, Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Adobe Systems GmbH. „Wir möchten alle Anwender bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass große Vorsicht geboten ist, wenn sie Produkte auf gebrannten Datenträgern oder mit selbst erstellten Lizenzurkunden anstelle eines originalen Adobe-Nachweises angeboten oder geliefert bekommen. In einem solchen Fall kann sich der Käufer per Mail an legalesoftware@adobe.com wenden, um die Rechtmäßigkeit der Lizenz überprüfen zu lassen.“

www.adobe.de
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