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bvdm: Familienpflegezeit für Mittelstand kaum realisierbar

Dienstag 20. Dezember 2011 - Der Bundesverband Druck und Medien kritisiert das neue Familienpflegezeitgesetz als wenig in der betrieblichen Praxis realisierbar. Insbesondere in mittelständischen Unternehmen der Druckindustrie sehe man kaum Nutzungsmöglichkeiten des Modells zur Familienpflegezeit.

In einem Briefwechsel mit Bundesfamilienministerin Dr. Kristina Schröder betont der Verband, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege unbestritten eine der großen gesellschaftlichen und personalpolitischen Herausforderungen der Zukunft sei. Die Verbände und Unternehmen der Druck- und Medienindustrie unterstützten daher ihre pflegenden Beschäftigten bei individuellen Lösungen zur Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und die Pflege naher Angehöriger.

Wichtig sei es, Betroffenen Chancen zu eröffnen, gute Pflege zu organisieren und berufliche Zwangspausen zu vermeiden. „Pflegesituationen treten meist unvermittelt auf. Der Verlauf ist oft weder absehbar noch planbar“, erklärt bvdm-Hauptgeschäftsführer Dr. Paul Albert Deimel. „Personalpolitisch sind daher individuelle Regelungen auf betrieblicher Ebene dem gesetzlichen Modell der Familienpflegezeit vorzuziehen. Für die arbeitsrechtliche Flankierung reichen hierzu die bestehenden gesetzlichen Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung und Inanspruchnahme von Pflegezeit aus.“

Das Familienpflegezeit-Modell bringe vor allem für kleinere Betriebe kaum leistbare hohe finanzielle Risiken und administrative Belastungen mit sich. Problematisch wertet der Verband die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Pflegephase des Arbeitnehmers zunächst vorfinanzieren muss. Bei einem Modell, das auf beiden Seiten Freiwilligkeit voraussetzt, sei eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes während der Pflegezeit und der Nachpflegephase fehl am Platz. Arbeitgeber seien zudem nicht ausreichend für den Fall abgesichert, dass Arbeitnehmer nach Ende der Pflegephase nicht in der Lage seien, die Zeitschulden wieder auszugleichen.

Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftige ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird z.B. die Arbeitszeit in der Pflegephase von 100 auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin 75 Prozent des Gehaltes, so lange bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

www.bvdm-online.de
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