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bvdm: Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen noch immer nicht verfassungskonform
Dienstag 23. Februar 2016 - Der am 17. Februar 2016 vorgelegte Gesetzesentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium enthält wichtige Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung, ist aber noch immer unausgereift.
Als Fortschritt bewertet der Bundesverband Druck- und Medien (bvdm) zwar den Wegfall des Kriterienkatalogs für die Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbständigen. Im Gegensatz zur allgemein positiven Bewertung durch andere Branchen äußert der bvdm jedoch weiterhin starke Bedenken.
Größter Kritikpunkt des Arbeitgeberverbandes am BMAS-Entwurf ist nach wie vor, Zeitarbeit in bestreikten Betrieben verbieten zu wollen – denn das ist nicht verfassungskonform. Gerade in der Druckindustrie ist das Aufrechterhalten der Produktion für Arbeitgeber das einzig sinnvolle Mittel, einem Streik zu begegnen. Eine ausgefallene Produktion kann, anders als in anderen Branchen, meist nicht nachgeholt werden. Das geplante Zeitarbeitsverbot im Streik ist aus Sicht des bvdm ein verfassungswidriger Eingriff in die Tarifautonomie und die Neutralitätspflicht des Staates.
Weiterhin seien einzelne Regelungen zur Zeitarbeit zu restriktiv, kritisiert Dr. Paul Albert Deimel, Hauptgeschäftsführer des bvdm. Die Überlassungsdauer von 18 Monaten verhindere eine durchgehende Vertretung bei längerfristigem Ausfall, z.B. bei Elternzeiten. Die Nutzung tariflicher Öffnungsklauseln durch nicht tarifgebundene Betriebe auf 24 Monate zu begrenzen, ist aus Sicht des bvdm nicht nachvollziehbar. Die Aushebelung der Branchenzuschlagstarifverträge durch den „equal pay“-Anspruch wird längere Zeitarbeitseinsätze deutlich verteuern. Die Beschränkung ihres Geltungszeitraumes auf 15 statt 12 Monate ist gegenüber dem ersten Entwurf nur eine kleine Verbesserung.