Die Branche am Montag!

Aus den Unternehmen

Zeitarbeit und Werkverträge: bvdm fordert weitere Entschärfung

Donnerstag 06. Oktober 2016 - Derzeit liegt dem Deutschen Bundestag ein Gesetzentwurf zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen vor. Zwar hatte die Bundesregierung zuvor einige der auch durch den Bundesverband Druck und Medien (bvdm) geforderten Änderungen aufgegriffen. Nach wie vor bleibt aber erheblicher Änderungsbedarf, um Tarifautonomie und unternehmerische Flexibilität zu bewahren. In einer neuen Stellungnahme kritisiert der bvdm, dass der aktuelle Gesetzentwurf die Instrumente Zeitarbeit und Werkverträge stark einschränken würde.

„Die geplante Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen zielt klar darauf ab, diese zeitlich einzuschränken, zu verteuern und komplizierter zu machen“, so bvdm-Hauptgeschäftsführer Dr. Deimel. „Zeitarbeit ist auch in der Druck- und Medienindustrie notwendig, um Auftragsschwankungen oder Ausfälle von Arbeitnehmern flexibel kompensieren zu können. Werkverträge ermöglichen die Kooperation von Unternehmen mit unterschiedlichem Leistungsportfolio. Eine Überregulierung dieser Instrumente schadet Betrieben wie Beschäftigten gleichermaßen.“
 
Hauptkritikpunkt des bvdm bleibt das geplante Streikeinsatzverbot für Zeitarbeitnehmer. Die Androhung von Bußgeldern bis 500.000 € für den Fall, dass ein bestreikter Betrieb die Produktion mit Zeitarbeitnehmern aufrecht erhält, kritisiert der bvdm als verfassungswidrige, einseitige Parteinahme des Gesetzgebers in Tarifkonflikten zu Gunsten der Gewerkschaftsseite und fordert, diese Regelung ganz zu streichen.
 
Problematisch ist aus Sicht des bvdm ferner die geplante zeitliche Obergrenze, laut der Zeitarbeitnehmer nur noch maximal 18 Monate im gleichen Unternehmen eingesetzt werden dürfen. Diese ist deutlich zu kurz und behindert Arbeitgeber beim Auffangen von längerfristigen Fehlzeiten, etwa bei Elternzeit oder Krankheit eines Arbeitnehmers.
 
Mit Blick auf Kooperationen zwischen Unternehmen mittels Werkverträgen befürchtet der bvdm zunehmende Rechtsunsicherheit. Derzeit können Werkvertragsunternehmen noch die so genannte „Fallschirm-Lösung“ wählen, wobei in Fällen, bei denen die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Kooperation über Werkverträge schwierig ist, vorsorglich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorgehalten wird. Das soll in Zukunft nicht mehr möglich sein: Vereinbaren Unternehmen einen Werkvertrag, bei dem sich dann aber herausstellt, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt, so käme dann laut Gesetzentwurf ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb zustande. Dieses Risiko könnte Kooperationen künftig stark behindern.
 
Kritik übt der bvdm auch an der im Gesetzentwurf vorgesehenen Equal Pay-Regelung. So sollen Zeitarbeitnehmer künftig nach neun Monaten Einsatz das gleiche Entgelt erhalten wie Stammbeschäftigte. Das wird eine Anpassung der Tarifverträge der Zeitarbeit und damit eine deutliche Verteuerung längerer Einsätze nach sich ziehen.
 
Die Stellungnahme wurde anlässlich der am 17. Oktober 2016 stattfindenden öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales verfasst. Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

www.bvdm-online.de
Zurück zur Übersicht
Die aktuelle Ausgabe!
Die Branche am Montag!